Ab Montag, 18. Januar 2021 müssen die Arbeitgeber überall dort Homeoffice anordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Für die Arbeitgeber besteht damit ein gewisser Spielraum. Ziel ist es jedoch, die Zahl der Kontakte so weit als möglich zu reduzieren.
Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Internet, Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein. D.h. soweit es dem Arbeitgeber mit vernünftigem Aufwand möglich ist, hat er die notwendigen technischen Geräte zur Verfügung zustellen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine andere Vereinbarung treffen und eine Entschädigung für grössere Auslagen aufgrund Homeoffice (bspw. Kosten für ein leistungsstärkeres Internet-Abonnement, Auslagen für die Anschaffung eines zusätzlichen Bildschirms etc.) vereinbaren.
Ja. Die bereits getroffenen Vereinbarungen gelten weiter.
Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind weitere Massnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen. Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Besonders gefährdeten Personen muss in erster Linie das Arbeiten von zu Hause aus ermöglicht und die dafür geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen getroffen werden. Aber auch in diesen Fällen ist kein Auslagenersatz geschuldet.
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur dann vor Ort und in ihrer angestammten Tätigkeit beschäftigt werden, wenn ihre Präsenz am Arbeitsort ganz oder teilweise unabdingbar ist und der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist (es wird ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt). In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, müssen zusätzliche Schutzmassnahmen nachdem STOP-Prinzip ergriffen werden (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
Sofern die angestammte Tätigkeit vor Ort nicht erbracht werden kann und auch kein Homeoffice für andere Ersatztätigkeiten möglich ist, kann der Arbeitgeber vor Ort eine andere gleichwertig Ersatzarbeit zuweisen. Dies allerdings nur, wenn er hierfür einen Arbeitsplatz anbieten kann, der jeden engen Kontakt mit anderen Personen ausschliesst bzw. sollte dies nicht ganz möglich sein, wenn zusätzliche wirksame STOP-Massnahmen ergriffen worden sind.
Können die besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder im Homeoffice noch vor Ort beschäftigt werden, so befreit sie der Arbeitgeber bei vollem Lohn von ihrer Arbeitspflicht. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
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